Mit der Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV), kundgemacht mit BGBl II Nr. 302/2025 am 18. Dezember 2025, wurden wesentliche Klarstellungen und Neuerungen zur Forschungsprämie eingeführt. Hintergrund ist insbesondere eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 30. September 2025, auf die das Bundesministerium für Finanzen (BMF) kurzfristig reagiert hat.
Unternehmen sind daher gefordert, ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen, profitieren im Gegenzug jedoch von einer deutlich transparenteren Rechtslage.
Die Änderungen betreffen vor allem
Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Punkte praxisnah und verständlich zusammen.
Künftig ist klar geregelt: Forschungsaufwendungen sind für Zwecke der Forschungsprämie nur in jener Höhe zu berücksichtigen, in der sie auch steuerlich als tatsächliche Betriebsausgaben wirksam werden.
Das bedeutet konkret:
Diese Klarstellung gilt für alle offenen Fälle. Eine Vertrauensschutzregelung besteht lediglich für Anträge auf Erstfestsetzung oder Änderung der Forschungsprämie, die zwischen dem 5. November und dem 17. Dezember 2025 gestellt wurden. In diesem engen Zeitraum bleiben bestimmte steuerliche Abzugsverbote ausnahmsweise außer Ansatz.
Ein zentrales Element der Novelle ist die umfassende Neuregelung der sogenannten „unmittelbaren Investitionen“ in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter, die direkt der Forschung und experimentellen Entwicklung (F&E) dienen.
Wahlrecht: Gesamtaufwendungen oder AfA
Unternehmen haben künftig ein ausdrückliches Wahlrecht:
Nachhaltigkeitszeitraum
Für die einmalige Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen ist entscheidend, dass das Wirtschaftsgut nachhaltig für F&E-Zwecke eingesetzt wird. Die FoPV definiert hierfür nun einen klaren Nachhaltigkeitszeitraum:
Bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung ist realistisch einzuschätzen, in welchem Ausmaß das Wirtschaftsgut im gesamten Nachhaltigkeitszeitraum für F&E eingesetzt wird.
Berichtigungspflichten
Kommt es innerhalb dieses Zeitraums zu wesentlichen Änderungen, sind verpflichtend Korrekturen vorzunehmen, insbesondere wenn
Die Korrektur erfolgt grundsätzlich über Prämienzuschläge oder -abschläge im Jahr der Änderung. Reicht die Prämie dieses Jahres nicht aus, ist eine rückwirkende Anpassung des ursprünglichen Investitionsjahres vorzunehmen.
Praxishinweis: Die Neuregelung schafft mehr Transparenz, erhöht aber auch die Anforderungen an Dokumentation und laufendes Monitoring der Nutzung.
Die neuen Investitionsregelungen gelten erstmals für Forschungsprämien ab dem Kalenderjahr 2026. Eine allfällige Berichtigung ist somit erstmals im Jahr 2027 zu prüfen.
Neu aufgenommen wurde der Begriff der „marktnahen F&E“.
Diese liegt vor, wenn Produkte oder Materialien nach Abschluss der F&E-Tätigkeiten ohne vorherige Eigennutzung unmittelbar kommerziell verwertet werden.
In solchen Fällen gilt:
Welche konkreten Sachverhalte davon erfasst sind, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Das BMF hat hierzu weitere Klarstellungen angekündigt. Unternehmen sollten diese Abgrenzung jedenfalls frühzeitig prüfen und sauber dokumentieren.
Diese Regelung ist erstmals auf Forschungsprämien ab dem Jahr 2026 anzuwenden.
Werden mehrere Projekte zu einem Forschungsschwerpunkt zusammengefasst, ist künftig im Rahmen des FFG-Jahresgutachtens zusätzlich die Anzahl der dem Schwerpunkt zugeordneten Projekte anzugeben. Für die Anzahl der Projekte pro Forschungsschwerpunkt besteht keine festgelegte Obergrenze.
Auch diese Ergänzung betrifft ausschließlich Prämien ab dem Kalenderjahr 2026.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen