Um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen Unternehmen kontinuierlich in ihre Infrastruktur, Digitalisierung und Modernisierung investieren. Genau hier setzt das KWF-Produkt KERN.Invest im Rahmen des Programms »Innovation & Wachstum« an. Das Förderprogramm verfügt im Zeitraum vom 5. Mai bis zum 31. Dezember 2026 über ein Gesamtbudget von 470.000 EUR und vergibt finanzielle Zuschüsse basierend auf der »De-minimis«-Verordnung. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die direkt dort ansetzen, wo die eigentliche Wertschöpfung des Unternehmens entsteht.
Die Förderung richtet sich spezifisch an Kleinst- und Kleinunternehmen, die ihren Investitionsstandort in Kärnten haben. Damit Ihr Unternehmen für die KERN.Invest Förderung infrage kommt, müssen zum Zeitpunkt der Antragseinreichung folgende Kriterien erfüllt sein:
Umsatzschwelle: Die Brutto-Umsatzerlöse (bei bilanzierenden Unternehmen) bzw. die Betriebseinnahmen (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern) müssen über EUR 100.000,- liegen. Dies gilt auf Basis des letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahres oder im Durchschnitt der letzten zwei Jahre.
Kammermitgliedschaft: Es muss eine aufrechte Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Kärnten oder der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten vorliegen.
Wirtschaftliche Stabilität: Das Unternehmen muss eine stabile wirtschaftliche Situation nachweisen.
Gefördert werden neue Investitionen, die einen nachweisbaren Beitrag zur Verbesserung des operativen Kerngeschäfts leisten und für mindestens drei Jahre im Anlagevermögen aktiviert werden. Investitionen, die nicht dem Kernprozess dienen, sind nicht förderbar.
Die förderfähigen Bereiche teilen sich je nach Branche auf:
Produktionsunternehmen: Investitionen in neue Produktionsmaschinen und Anlagen (inklusive Anschaffungsnebenkosten wie Lieferung, Montage und Installation), Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Vorrichtungen, Mess- und Prüftechnik sowie Automatisierungs- und Digitalisierungslösungen (z. B. ERP, CAD | CAM).
Handelsunternehmen: Spezifische Betriebs- und Geschäftsausstattung zur Leistungserbringung (z. B. Lager- und Kommissionstechnik, Verkaufs- und Kassensysteme) sowie handelsspezifische Softwarelösungen für Lagerverwaltung, Verkauf, Lieferung und Kundenservice.
Dienstleistungsunternehmen: Spezifische Ausstattung zur Leistungserbringung, Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Vorrichtungen, Mess- und Prüftechnik sowie dienstleistungsspezifische Software und digitale Tools.
Tourismus- und Freizeitwirtschaft: Spezifische Ausstattung zur Leistungserbringung (z. B. Küchen-, Zimmer-, Restaurant- und Wellness-Ausstattung, Fitness- und Sportgeräte) inklusive Anschaffungsnebenkosten sowie dienstleistungsspezifische Software (z. B. Reservierungs- und Buchungstools).
Welche Kosten sind zulässig?
Die förderbaren Kosten für die aktivierten materiellen und immateriellen Anlagegüter müssen mindestens EUR 50.000,- (netto) betragen.
Nicht gefördert werden: Gebrauchte Wirtschaftsgüter, Fahrzeuge bzw. Wirtschaftsgüter mit polizeilichem Kennzeichen oder Straßenzulassung (ausgenommen reine Arbeitsgeräte) sowie Kosten, die laut dem allgemeinen Kostenleitfaden nicht förderungsfähig sind.
Die Unterstützung durch den KWF erfolgt in Form eines finanziellen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Förderquote: Maximal 10 % der förderbaren Nettokosten.
Maximale Fördersumme: Der Zuschuss ist mit höchstens EUR 30.000,- begrenzt.
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